Ein Erbe ausschlagen oder annehmen sollte, falls der Erblasser nicht genügend bekannt war, gut überlegt werden. Schnell erbt man ansonsten Schulden und hat Probleme, mit diesen im Nachhinein umzugehen.

Eine Erbschaft sollte eine schöne Angelegenheit sein, doch leider ist das nicht immer der Fall. Zuerst einmal geht einer Erbschaft normalerweise ein Todesfall voraus, was oft einen Verlust mit Schmerzen verursacht. Andererseits kann eine Erbschaft nicht gewollte Verantwortung bedeuten. Denn sie kann auch eine große finanzielle Belastung mit sich bringen, denn auch Schulden können vererbt werden. Eine Erbschaft ist also nicht immer eine schöne Angelegenheit. Es wurden damit auch schon einige unschöne Dinge getrieben, um so verhassten Familienmitgliedern eine Portion Schulden zukommen zu lassen.

Es besteht aber die Möglichkeit, ein Erbe ausschlagen zu können. Ab dem Zeitpunkt, ab dem man von der Erbschaft erfährt, hat jeder sechs Wochen Zeit, sich über das Erbe zu erkundigen. Allerdings erhält nur der Auskunft, der einen Erbschein vorweisen kann. Dieser wiederum wird aber erst dann ausgestellt, wenn man die Erbschaft auch annimmt. So gesehen kann jede Erbschaft, über die man nicht im Vorfeld schon informiert wurde, zu einem Glücksspiel werden. Sind bereits Schulden bekannt, kann man generell ablehnen. In dem Fall greift die Erbfolge und der nächste Anwärter wird Erbe. Schlagen alle nacheinander aus, erbt am Ende der Staat. Besteht jedoch die Möglichkeit, dass der Erblasser außer den Schulden auch noch Kapital besaß, ist zu überlegen, ob man nicht doch annimmt und bei Überschuldung direkt auf die Erbschaft eine Privatinsolvenz anmeldet. Dies schützt den eigenen Besitz. Sollte die Erbschaft nach einem großartigen Besitz aussehen, der sich im Nachhinein doch als total überschuldet herausstellt, müsste auch hier die Privatinsolvenz greifen.

Hat man einmal eine Erbschaft angenommen, kann das nicht mehr rückgängig gemacht werden. Genau so kann man das Erbe ausschlagen, wird dann aber niemals mehr ein Erbe, das den Erblasser nachträglich erreicht, antreten können. Steht man z. B. in der Erbfolge nach dem Erblasser und hat dessen Erbe ausgeschlagen, dieser wird allerdings von anderer Seite mit einem guten Erbe bedacht, kann es aber nicht mehr antreten, so hat man selbst keinen Anspruch mehr darauf. Auch dann nicht, wenn man sich selbst in der Erbfolge befindet.